für STANDARD-PAKET-VERSAND der Fa. regio-logistik Greven GmbH * Hansaring 154 * 48268 Greven
-nachstehend „regio-logistik“ genannt-
1. Geltung/Vertragsverhältnis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „regio-logistik“ gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Standard-Paketen und deren Beförderung, auch soweit diese einem Beförderungsausschluss unterliegen und nicht zwingend etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.
1.2 Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Standard- Paketen und deren Beförderung übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem der „regio-logistik“ sowie über beauftragte Dritte. Der Vertrag kommt spätestens mit der Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande.
1.3 Für den Fall, dass in einem Einzelfall zwingende gesetzliche Vorschriften z.B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Convention on the Contract for the international Carriage of Goods by Road (CMR) gelten diese. Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, oder durch diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden stets die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist generell ausgeschlossen!
1.4 Sendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die „regio-logistik“ für angemessen hält. „regio-logistik“ ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten.
1.5 Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von „regio-logistik“ angebotene Service auf Abholung, Transport und Zustellung der Sendung.
1.6 Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, könnten die Sendungen ggfs. im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Der Versender nimmt mit der Wahl der dann vorgenommenen Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.
2. Paket
2.1 Befördert werden Standard-Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
Maximales Gewicht: 30 kg
Maximale Länge: 200 cm
Maximales Gurtmaß *: 300 cm / * = Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
Ggfs. sind Abweichungen bezüglich der Länge, des Gurtmaßes und des max. Gewichtes (40 kg.) im bundesweiten Versand –nach vorheriger Absprache- möglich.
2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung, sowie die Kennzeichnung des Paketes.
2.3 Die Beförderung erfordert stets eine ausreichende Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen, erforderlichenfalls unterschiedlicher klimatischer Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm) schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt.
2.4 „regio-logistik“ ist nicht zur Untersuchung, sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
3. Beförderungsausschlüsse
3.1 Von der Beförderung als „STANDARD-PAKET“ sind generell ausgeschlossen:
- alle Pakete, die der Produktspezifikation gem. Ziffer 2 nicht entsprechen,
- unzureichend verpackte Güter
- sämtliche Bündelwaren
- Güter von besonderem (immateriellen) Wert, insbesondere auch Edelmetalle, Schmuck, Juwelen, sonstige Edelsteine, echte Perlen, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze aller Art
- Wertpapiere jeder Art, Geld, Sparbücher, Urkunden, Dokumente, Kredit-, Scheck- und Telefonkarten wie auch Prepaid-Karten (z.B. für Mobiltelefone) oder vergleichbare Wertzertifikate
- Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 250,-- € pro Paket
- sämtliche Umzugsgüter, auch Kunstsachen, Gemälde, Skulpturen, Teppiche, Rauchwaren, Lederwaren und andere Güter, welche einen Sonderwert haben
- Sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 750,-- € haben und nicht nachweisbar vor dem Versand höher versichert wurden
- Pakete, deren Inhalt, Beförderung, äußere Gestaltung oder Lagerung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt
- Schusswaffen und wesentliche Waffenteile nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines Transitlandes, sowie Munition
- Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzten oder Sachschäden zu verursachen; leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe
- Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben
- Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“ bzw. ohne entsprechende Belabelung
3.2 Bei grenzüberschreitender Beförderung Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
3.3 Von der Beförderung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen:
- Gefährliche Güter aller Art
- Tabakwaren und Spirituosen
- Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
- Luft- und Seefracht
3.4 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor Übergabe der Pakete an die „regio-logistik“ entsprechende Kontrollen durchzuführen.
3.5 „regio-logistik“ übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden.
3.6 Beauftragt der Versender die „regio-logistik“ mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gem. den Ziffern 3 ff. untersagt ist, ohne dass die „regio-logistik“ den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für alle Schäden an seinem Paket und auch für alle Schäden, die „regio-logistik“ oder Dritte erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten, incl. Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die „regio-logistik“ veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).
3.7 Die „regio-logistik“ ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn die „regio-logistik“ nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gem. Ziffer 3.1 ff. ausgeschlossen ist.
In diesen Fällen ist die „regio-logistik“ berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
3.8 Die Übernahme von gem. Ziffer 3 ff. ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
4. Leistungsumfang
Die Leistung umfasst:
4.1 Die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen
4.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an eine Postfachadresse oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.
4.3 Der Versender ist damit einverstanden, dass Pakete –nach erfolglosem ersten bzw. max. zweitem Zustellversuch bei dem Empfänger- bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person oder bei einem Nachbarn des Empfängers zugestellt werden dürfen (sog. „alternative Zustellung“), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die „alternative Zustellung“ den Interessen des Versenders entspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Im Rahmen des „AdresseeOnly-Services“ und des „Ident-Services“ ist die alternative Zustellung ausgeschlossen.
4.4 Hat der Empfänger schriftlich eine sog. Abstellgenehmigung (auch sog. Garagenvertrag) erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.
4.5 Die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber, wobei hier gesonderte Gebühren anfallen, welche dann der Auftraggeber zu tragen hat.
5. Lieferfristen
Lieferfristen sind generell nicht vereinbart. Es gilt stets die sog. Regellaufleistung.
6. Leistungsentgelt, Erstattung von Auslagen, Zusatzgebühren
6.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise.
6.2 Rechnungen von „regio-logistik“ sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Auftraggeber ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6.3 Die „regio-logistik“ hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden dürfen.
6.4 Wird ein Abholauftrag storniert, berechnet die „regio-logistik“ eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- €.
6.5 Bei unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen, die aufgrund erteilter Weisung des Versenders zurücktransportiert werden sollen, trägt der Auftraggeber die hieraus entstandenen Kosten in voller Höhe.
6.6 Sind Transportentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender der „regio-logistik“ die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
7. Mitwirkungspflichten
7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadresse sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
Die Sendung ist so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass „regio-logistik“ und Dritten keine Schäden entstehen. Ebenso, dass die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulässt.
7.2 Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die ordentliche, reibungslose zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
8. Wertdeklaration
Der Auftraggeber hat –unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gem. Ziffer 3 ff.- den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 750,-- € liegt. Der Auftragnehmer entscheidet bei Werten über 750,-- €, ob und wie das Paket zu behandeln bzw. zu befördern ist.
9. Öffnung, Retournierung/Verwertung, Vernichtung von Paketen
9.1 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlenden Absenderangaben, oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf die „regio-logistik“ das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen.
9.2 Die „regio-logistik“ ist berechtigt, Pakete auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um:
- Eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung zu gewährleisten
- Gefahren abzuwenden, die von einem unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paket für Personen oder Sachen ausgehen
- Den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketes, das nicht retourniert werden kann, zwecks eventueller Verwertung oder gar Vernichtung feststellen zu können
9.3 Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei zu verzollenden Paketen, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Paketen, die fehlenden Angaben der „regio-logistik“ zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Paket auch ohne Einhaltung der vorgenannten Fristen sofort geöffnet werden.
9.4 Für den Fall, dass trotz Öffnung der Pakete diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden können, ist die „regio-logistik“ berechtigt, das in dem betreffenden Paket befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist die „regio-logistik“ berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.
10. Kostentragung
10.1 Kosten für Rücksendungen oder für fehlgeschlagene Zustellungen werden dem Auftraggeber separat nach Aufwand berechnet.
10.2 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt aber davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber hat der „regio-logistik“ alle Kosten zu ersetzen, die der „regio-logistik“ durch die Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung der Pakete nach Ziffer 9 ff. entstehen.
10.4 Die Weiterbelastung von Bußgeldern an „regio-logistik“, welche der Auftraggeber an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.
11. Haftung
11.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
- Für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen bis maximal 750,00 € pro Sendung oder 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Die Haftung ist je Schadensereignis der Höhe nach auf 1 Million €, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. - Für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr.
11.2 Ungeachtet dessen gilt als vereinbart, dass bei Beförderungen ins Ausland generell die AGB der dann damit beauftragten Dienstleister gelten, welche mit dem Versand beauftragt wurden und die dann auch die weitere Beförderung bis zur Endzustellung übernommen haben.
11.3 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,-- € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt davon unberührt.
11.4 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:
- Deren Beförderung nach Ziffer 3 ff. ausgeschlossen ist bzw. dies für die „regio-logistik“ auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht von Seiten der „regio-logistik“ besteht generell nicht.
- Der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
- Wenn der Versender eine eigene Transportversicherung abgeschlossen hat. Sollte hier zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender ein vereinbarter Selbstbehalt bestehen, begründet dies nur dann ein Verzicht von „regio-logistik“ auf Haftungsbegrenzung nach Ziffer 11.1, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
11.5 Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist bei nationaler Beförderung die Haftung für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin, auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger der „regio-logistik“ die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes gem. § 438 HGB.
11.6 Bei nationaler Beförderung gilt eine Sendung als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann die „regio-logistik“ eine Erstattung ihrer bereits geleisteten Entschädigungen verlangen.
11.7 Bei internationaler Beförderung ist die Haftung für die Überschreitung der Lieferfrist bzw. die Abweichung von dem bestimmten Ablieferungstermin auf den einfachen Betrag der Fracht (einfaches Entgelt) begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen hier, wenn der Absender oder Empfänger der „regio-logistik“ die Überschreitung nicht innerhalb von 20 Tagen schriftlich anzeigt. Im Übrigen gelten bei internationalen Beförderungen die Maßgaben nach CMR.
11.8 Bei internationaler Beförderung gilt eine Sendung als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30- 60 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann die „regio-logistik“ eine Erstattung ihrer bereits geleisteten Entschädigungen verlangen.
11.9 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender der „regio-logistik“ (Teil-)Verlust oder Beschädigung der „regio-logistik“ nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Die Vermutung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes gem. § 438 HGB.
11.10 Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für Schäden, die der „regio-logistik“ oder Dritten aus Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender stellt insoweit die „regio-logistik“ von jeglichen Ansprüchen frei.
12. Versicherung
12.1 Einen höherer Versicherungsschutz –nur für bundesweiten Versand- kann im Rahmen einer gesonderten Höher- (Mehrwert) Versicherung über den Transportversicherer der „regio-logistik“ bis zu 25.000,-- € pro Paket –und zwar in Staffelungen- gegen eine zusätzliche, vom Auftraggeber zu entrichtenden Prämie, vereinbart werden. Die Deklaration der Höherversicherung muss jedoch noch vor dem Versand des Transportgutes – spätestens bei Übernahme- gegenüber der „regio-logistik“ entsprechend angezeigt werden und zwar durch z.B. Kopie der Handelsrechnung (als Wertnachweis), welche dem Transportgut zugrunde liegt.
12.2 Eine Höherversicherung für Paketversendungen innerhalb Europas kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden.
12.3 Für Paketversendungen in Zielländer außerhalb Europas muss die Höherversicherung im Einzelfall mit dem Auftragnehmer gesondert vereinbart werden.
12.4 Die über die Haftung hinausgehende Versicherung der „regio-logistik“ besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
13. Verjährung
Alle Ansprüche gegen „regio-logistik“ im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.
Sendungsverfolgungsprotokolle können nach einem Jahr nach Ablauf des Tages, an dem das Paket hätte zugestellt werden sollen, weder vom Versender, noch vom Empfänger, noch von einem sonstigen evtl. Berechtigten weder von der „regio-logistik“ noch von deren beauftragten Subunternehmern abverlangt werden.
14. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.
14.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die dieser AGB unterliegen, der Gerichtsstand, welcher für die „regio-logistik“ zuständig ist.
14.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.
14.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
15. Datenschutz
Der Versender erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung der „regio-logistik“ zugehenden Daten per EDV-Anlage gesammelt, gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Die „regio-logistik“ verpflichtet sich, alle Daten und Informationen über Betriebsabläufe, Geschäftsvorgänge und –unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
Soweit „regio-logistik“ bei den Aufträgen in Kenntnis personenbezogener Daten gelangt, werden die geltenden Datenschutzbestimmungen beachtet und alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Die „regio-logistik“ ist generell ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
-Stand: 01.2015-
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